Verbindliche Werberichtlinie für das Partnerprogramm von Franklin & Partners
Stand: 19. Juli 2025

Präambel: Unsere Partnerschaftsphilosophie – Qualität, Seriosität und gemeinsamer Erfolg

Die Pioneer People GmbH, handelnd unter der Marke Franklin & Partners, ist ein führender Anbieter für digitale Bildungsangebote mit einem besonderen Schwerpunkt auf staatlich geförderten, AZAV-zertifizierten Weiterbildungen. Unsere Tätigkeit bewegt sich in einem hochregulierten und sensiblen Umfeld, das auf dem Vertrauen von Unternehmen, Kursteilnehmern und staatlichen Institutionen wie der Bundesagentur für Arbeit basiert. Dieses Vertrauen ist unser wertvollstes Gut und die Grundlage für den nachhaltigen Erfolg unseres Unternehmens und damit auch jedes einzelnen Partners in diesem Programm.
Diese verbindliche Werberichtlinie (nachfolgend „Richtlinie“) ist integraler und wesentlicher Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für das Partnerprogramm von Franklin & Partners. Sie ist mehr als ein Regelwerk; sie ist das Fundament unserer Zusammenarbeit. Ihr Zweck ist es, einen gemeinsamen Rahmen für professionelles, ethisches und rechtskonformes Marketing zu schaffen. Sie dient dem Schutz der Integrität und Reputation der Marke Franklin & Partners, der Sicherstellung der rechtlichen Konformität aller Werbemaßnahmen und somit der langfristigen Sicherung der Ertragskraft dieses Partnerprogramms für alle Beteiligten.
Eine Partnerschaft mit Franklin & Partners ist eine Verpflichtung zu höchsten Qualitätsstandards. Dieses Partnerprogramm richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Eine Teilnahme als Verbraucher ist ausgeschlossen. Wir erwarten von unseren Partnern ein entsprechend professionelles Geschäftsgebaren. Wir erwarten von jedem Partner, dass er diese Richtlinie nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern ihre Prinzipien als Leitfaden für sein gesamtes Handeln im Rahmen dieser Kooperation verinnerlicht. Ein Verstoß gegen diese Richtlinie stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und wird konsequent gemäß den in Teil F dieser Richtlinie und den AGB festgelegten Sanktionen geahndet.

Teil A: Grundlegende Prinzipien der Werbekommunikation
§ 1 Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und Seriosität
1.1 Verpflichtung zu sachlichen und nachprüfbaren Aussagen
Jede Werbeaussage, die ein Partner im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen von Franklin & Partners tätigt, muss ausnahmslos wahrheitsgemäß, sachlich, klar und nachprüfbar sein. Alle Angaben zu Produkteigenschaften, Inhalten, Dauer, Kosten und Fördermöglichkeiten müssen den offiziellen Angaben von Franklin & Partners exakt entsprechen. Jegliche Form der Übertreibung oder Verfälschung ist untersagt.
1.2 Verbot jeglicher Irreführung
Strengstens verboten ist jede Form der irreführenden Werbung gemäß § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies umfasst alle Handlungen, Aussagen oder visuellen Darstellungen, die geeignet sind, die Zielgruppe (Unternehmen und deren Mitarbeiter) über die Art, die Eigenschaften, den Nutzen, die Kosten oder die Bedingungen der Angebote von Franklin & Partners zu täuschen.Dies gilt insbesondere für das Weglassen wesentlicher Informationen, die für eine fundierte geschäftliche Entscheidung notwendig sind. Ein zentrales Risiko geht von der unzulässigen Vereinfachung offizieller Marketingaussagen aus. Die Umwandlung einer qualifizierten Aussage wie 'bis zu 100% förderfähig' in eine absolute Aussage wie '100% kostenlos' ist strengstens verboten. Eine solche Handlung stellt eine bewusste Irreführung dar, untergräbt die für uns existenzielle Vertrauensbasis mit staatlichen Förderstellen und wird daher als schwerwiegender Verstoß im Sinne dieser Richtlinie geahndet.
1.3 Besondere Sorgfaltspflicht bei der Bewerbung AZAV-zertifizierter Maßnahmen
Die Bewerbung der AZAV-zertifizierten Weiterbildungen erfordert ein Höchstmaß an Sorgfalt und Präzision. Da diese Maßnahmen mit öffentlichen Geldern der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Kostenträger finanziert werden, ist eine absolut seriöse und korrekte Kommunikation von existenzieller Bedeutung für die Aufrechterhaltung unserer Trägerzulassung und Reputation. Jede Form von reißerischer, aggressiver oder unseriöser Werbung in diesem Kontext ist geschäftsschädigend und wird als schwerwiegender Verstoß gegen diese Richtlinie gewertet. Das Vertrauen der staatlichen Förderstellen ist die Geschäftsgrundlage, die durch unbedachte Werbeaussagen nicht gefährdet werden darf.
§ 2 Transparenzgebot: Zwingende Kennzeichnung als Werbung
2.1 Grundsatz: "Auf den ersten Blick" erkennbar
Jede kommerzielle Kommunikation, die einen Affiliate-Link zu den Angeboten von Franklin & Partners enthält oder diese bewirbt, muss für den Nutzer klar, unmissverständlich und ohne jeden Zweifel als Werbung gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss "auf den ersten Blick" erfolgen. Dies bedeutet, dass sie für den durchschnittlichen Nutzer sofort und ohne weiteres Suchen, Scrollen oder Klicken wahrnehmbar sein muss. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus dem Telemediengesetz (TMG) sowie dem UWG und dient dem Schutz der Verbraucher und der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs. Die hohe Quote an nicht konformen Kennzeichnungen im Influencer-Marketing zeigt die Wichtigkeit einer strikten und klaren Regelung.
§ 2.1a Erweiterte Transparenzpflichten nach dem Digital Services Act
Über die Kennzeichnung als „Werbung“ oder „Anzeige“ hinausgehend ist der Partner verpflichtet, die erweiterten Transparenzanforderungen des Art. 26 des Digital Services Act (DSA) zu erfüllen. In jeder Werbemaßnahme muss klar erkennbar sein, dass die Werbung im Auftrag von Franklin & Partners (Marke der Pioneer People GmbH) erfolgt. Der Partner hat sicherzustellen, dass Franklin & Partners als kommerzieller Urheber der beworbenen Dienstleistung identifizierbar ist. Dies kann beispielsweise durch Formulierungen wie „Werbung für Franklin & Partners“ oder durch die Nutzung von plattformeigenen Transparenz-Tools (z.B. „Bezahlte Partnerschaft mit Franklin & Partners“) erfolgen, sofern diese die werbliche Natur ebenso klarstellen.
2.2 Zulässige Kennzeichnungen
Zur Kennzeichnung sind ausschließlich die folgenden, klar verständlichen deutschen Begriffe gestattet:
"Werbung"
"Anzeige"
Die Verwendung von mehrdeutigen, englischen oder verharmlosenden Begriffen wie "Sponsored", "#ad", "Sponsored Post", "Unterstützt durch", "In Kooperation mit Franklin & Partners" oder ähnlichen Formulierungen ist ausdrücklich verboten. Sternchenhinweise (*) oder die Verbergung der Kennzeichnung am Ende eines langen Textes, in Hashtag-Wolken oder in schwer lesbarer Schrift sind ebenfalls unzulässig.
2.3 Kanal-spezifische Platzierungsregeln
Um jegliche Unklarheit zu beseitigen, sind die folgenden Platzierungsregeln für die Werbekennzeichnung zwingend einzuhalten:

Werbekennzeichnung Tabelle

Regeln zur Werbekennzeichnung

Kanal Wo muss die Kennzeichnung stehen? Akzeptierte Formulierung Besondere Hinweise / Visuelles Beispiel
Websites / Blogartikel Am Anfang des Titels ODER als erstes Wort im Fließtext, deutlich sichtbar vor dem eigentlichen Inhalt. "Werbung", "Anzeige" <h1>Anzeige für Franklin & Partners: Der ultimative Guide...</h1>
Social Media Posts
(Facebook, LinkedIn, X etc.)
Als erstes Wort des Beitrags, sichtbar vor jedem "Mehr lesen"-Link. Hashtags müssen ebenfalls ganz am Anfang stehen. "Werbung", "Anzeige", "#Werbung", "#Anzeige" "Werbung"
Instagram / TikTok / Facebook Reels & Stories Als permanent sichtbare Texteinblendung während der gesamten Dauer des Videos/der Story. "Werbung", "Anzeige" Einblendung z.B. oben links, wo sie nicht von App-Icons verdeckt wird.
YouTube Videos 1. Mündlich zu Beginn.
2. Als permanente Texteinblendung.
3. Als erstes Wort in der Videobeschreibung, sichtbar ohne Klick.
"Werbung", "Anzeige", "Dauerwerbesendung" Kombination aller drei Methoden wird dringend empfohlen.
E-Mails / Newsletter / Messengermarketing
(Massenversand)
Bei E-Mails: Zwingend im Betreff.
Bei Messengern: Als erstes Wort der Nachricht. Zusätzlich immer als erste Zeile im Text.
"Werbung", "Anzeige" Betreff: [Anzeige] Neue Kurse bei Franklin & Partners
Messenger-Nachrichten: "Anzeige: Hallo Max, kennst du schon..."
Podcasts Mündlich und unmissverständlich zu Beginn und am Ende des werblichen Segments. "Werbung", "Anzeige" "Und nun eine kurze Werbeunterbrechung für unseren Partner..."
2.4 Allgemeine Regel für weitere Kanäle
Für alle hier nicht explizit aufgeführten aktuellen oder zukünftigen Werbekanäle (z.B. Foren, Messenger-Gruppen, Livestreams etc.) gilt der Grundsatz aus § 2.1. Der Partner ist dafür verantwortlich, eine Kennzeichnungsmethode zu wählen, die dem jeweiligen Medium angemessen ist und zweifelsfrei sicherstellt, dass der werbliche Charakter der Kommunikation für einen durchschnittlichen Nutzer vor der Interaktion klar erkennbar ist. Im Zweifel ist die strengere Auslegung zu wählen.
2.5 Ausnahme für private, nicht-kommerzielle Empfehlungen
Die Kennzeichnungspflichten gemäß § 2 gelten für die öffentliche, kommerzielle Kommunikation. Sie finden keine Anwendung auf die Weitergabe eines Affiliate-Links im Rahmen einer rein privaten, nicht-systematischen 1-zu-1-Kommunikation (z.B. persönliche E-Mail oder Messenger-Nachricht an einen einzelnen Freund, Kollegen oder Bekannten), sofern eine persönliche Beziehung zum Empfänger besteht und aufgrund dieser Beziehung von einem mutmaßlichen Interesse des Empfängers an der Information ausgegangen werden kann. Sobald die Kommunikation einen systematischen Charakter annimmt (z.B. Versand an einen Verteiler, Posten in einer Gruppe), greifen die Kennzeichnungspflichten vollumfänglich.

Teil B: Unzulässige Werbeaussagen und Erfolgsversprechen (Strikte Verbote)
Dieser Teil definiert die absoluten "No-Gos" in der Werbekommunikation. Verstöße gegen die hier aufgeführten Regeln werden als besonders schwerwiegend eingestuft und führen zu den in Teil F genannten Sanktionen.
§ 3 Verbotene Aussagen zu staatlicher Förderung und Kosten
3.1 Absolutes Verbot der Garantie einer Förderzusage
Es ist strengstens und ausnahmslos verboten, eine garantierte, sichere oder automatische Förderzusage durch die Agentur für Arbeit, Jobcenter oder andere staatliche Kostenträger in Aussicht zu stellen. Die Entscheidung über eine Förderung liegt allein bei der zuständigen Behörde und hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab.
Verbotene Formulierungen sind unter anderem:
"Sichere Förderzusage"
"Garantierte Förderung"
"Wir garantieren, dass Sie die Förderung erhalten"
"Die Agentur für Arbeit übernimmt die Kosten" (als absolute Aussage)
"Ihr Antrag wird genehmigt"
Erlaubte Formulierungen sind:
"Unsere Weiterbildungen sind nach AZAV zertifiziert und damit grundsätzlich förderfähig."
"Wir unterstützen Sie bei der Antragsstellung zur Prüfung Ihrer individuellen Fördermöglichkeiten."
"Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Förderung durch die Agentur für Arbeit möglich sein."

3.2 Strikte Regeln zur Kommunikation von Kosten und Förderhöhen
Die Kommunikation von Förderquoten und Kosten muss immer die maximal mögliche, aber nicht garantierte Höhe widerspiegeln.
Die Aussage "kostenlos" im Zusammenhang mit den Weiterbildungen ist absolut verboten. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass solche Pauschalaussagen irreführend sind, wenn Bedingungen daran geknüpft sind.
Bei der Nennung von Förderquoten (z.B. 100% für Weiterbildungskosten, 75% für Lohnkostenzuschuss) muss zwingend der Zusatz "bis zu" oder eine vergleichbare, klar qualifizierende Formulierung ("kann bis zu... betragen") verwendet werden.
Jede Werbeaussage zu Fördermöglichkeiten muss einen klaren Hinweis oder Link zu einer von Franklin & Partners bereitgestellten Informationsseite enthalten, auf der die detaillierten Voraussetzungen (z.B. Unternehmensgröße, Mitarbeiterstatus) erläutert werden.
3.3 Verbot der Vereinfachung von Förderbedingungen
Partnern ist es untersagt, die komplexen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme staatlicher Förderungen (z.B. nach dem Qualifizierungschancengesetz) zu vereinfachen, zu verkürzen oder wesentliche Bedingungen wegzulassen. Die Darstellung muss stets ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Bild vermitteln.
3.4 Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Beispielrechnungen
Die in den Marketingunterlagen von Franklin & Partners dargestellten Beispielrechnungen sind ein leistungsstarkes Instrument. Um eine irreführende Wirkung zu vermeiden, unterliegt ihre Verwendung durch Partner strengen Regeln:
Es ist verboten, den dargestellten oder einen ähnlichen Betrag als typisches, erreichbares oder gar garantiertes Ergebnis darzustellen.
Die Verwendung ist ausschließlich dann gestattet, wenn die Rechnung unmittelbar und unübersehbar mit folgendem Hinweis versehen wird: "Dies ist ein hypothetisches, unverbindliches Rechenbeispiel. Die tatsächliche Höhe der Förderung hängt von zahlreichen individuellen Faktoren wie Unternehmensgröße, Mitarbeiterprofil und der Entscheidung des zuständigen Kostenträgers ab und kann deutlich abweichen."
§ 3.5 Verbot der Darstellung als 'Insider-Wissen' oder 'Trick'
Es ist Partnern strengstens untersagt, den Prozess der Förderungsbeantragung als einen 'Trick', 'Geheimtipp', 'Systemfehler' oder eine 'Lücke im System' darzustellen, die man ausnutzen könne. Die Kommunikation muss stets den offiziellen, seriösen und kooperativen Charakter des Prozesses mit den staatlichen Stellen wahren.
§ 4 Verbotene Aussagen zu Karriere, Gehalt und Unternehmenserfolg
4.1 Absolutes Verbot von Job- oder Gehaltsgarantien
Es ist strengstens untersagt, den Teilnehmern der Weiterbildungen (Mitarbeitern der Kundenunternehmen) eine Garantie oder eine sichere Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz, eine Beförderung, eine Gehaltserhöhung oder eine bestimmte berufliche Position zu geben.
4.2 Verbot von garantierten Geschäftsergebnissen
Ebenso ist es verboten, den Kundenunternehmen (Arbeitgebern) konkrete, quantifizierbare Geschäftsergebnisse wie Umsatzsteigerungen, Kostensenkungen oder Gewinnmargen in einer bestimmten Höhe zu garantieren. Erlaubt ist die Kommunikation über das Potenzial der erlernten Methoden, z.B. "Lernen Sie Techniken zur Prozessoptimierung, die auf eine Kostensenkung abzielen können."
§ 4.3 Regelungen zur Verwendung von Testimonials und Kundenbewertungen
Die Verwendung von Testimonials (Kundenstimmen, Expertenmeinungen, Fallstudien etc.) ist ein besonders sensibler Bereich, der höchsten ethischen und rechtlichen Anforderungen genügen muss. Verstöße können erhebliche rechtliche und rufschädigende Konsequenzen haben. Daher gelten folgende strikte Regeln:
Verbot erfundener Testimonials: Das Erfinden, Verfälschen oder die sinnentstellende Darstellung von Testimonials ist strengstens untersagt und stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Richtlinie dar.
Einwilligungserfordernis: Die werbliche Nutzung von Testimonials realer Personen (insbesondere mit Namen, Zitat, Bild oder Video) ist nur nach Einholung einer vorherigen, ausdrücklichen, informierten und für den konkreten Werbezweck erteilten, nachweisbaren Einwilligung der betreffenden Person gemäß DSGVO und KUG zulässig. Das bloße Kopieren von Rezensionen oder Kommentaren aus öffentlichen Quellen (z.B. Social Media, Bewertungsportale) für eigene Werbezwecke ist ohne eine solche explizite Einwilligung verboten.
Offenlegungspflicht bei Gegenleistung: Erhält eine Person für die Abgabe eines Testimonials oder einer Bewertung eine wie auch immer geartete Gegenleistung (z.B. Geld, Rabatte, Gutscheine, kostenlose Produkte), so ist dieser Umstand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Testimonial klar und unmissverständlich offenzulegen (z.B. durch den Hinweis „Unterstützte Bewertung“ oder „Für diese Bewertung wurde eine Gegenleistung gewährt“). Die Verschleierung einer solchen Gegenleistung stellt eine verbotene irreführende Werbung dar.
Verwendung von Mitarbeiter-Testimonials: Werden Testimonials von Mitarbeitern des Partners oder von Franklin & Partners verwendet, muss deren Zugehörigkeit zum jeweiligen Unternehmen transparent gemacht werden, um eine Verwechslung mit neutralen Kunden zu vermeiden.
Freigegebene Testimonials: Partner dürfen die von Franklin & Partners offiziell freigegebenen und zur Verfügung gestellten Testimonials verwenden. Für die Rechtmäßigkeit dieser bereitgestellten Materialien steht Franklin & Partners ein. Für alle anderen Testimonials trägt der Partner die alleinige und volle Verantwortung für die Einhaltung der oben genannten Punkte.
§ 5 Verbotene Aussagen über Franklin & Partners und die Produkte
5.1 Verbot von unbewiesenen Superlativen und Alleinstellungsmerkmalen
Die Verwendung von Superlativen oder Alleinstellungsbehauptungen ist nur dann gestattet, wenn diese objektiv nachweisbar und durch Franklin & Partners belegt sind.
Verbotene Formulierungen (ohne Beleg) sind z.B.:
"Der beste KI-Kurs in Deutschland"
"Der führende Anbieter für geförderte Weiterbildungen"
"Die einzige Weiterbildung, die wirklich funktioniert"
Solche Aussagen sind wettbewerbsrechtlich als irreführend angreifbar, wenn sie nicht auf einer soliden, nachprüfbaren Grundlage beruhen.1
5.2 Korrekte Darstellung der AZAV-Zertifizierung
Die AZAV-Zertifizierung ist ein Qualitätsnachweis für die Förderfähigkeit durch die Agentur für Arbeit. Es ist verboten, diese Zertifizierung als allgemeines Gütesiegel oder als eine Art "staatliche Prüfung" des Kursinhalts darzustellen. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie einer gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung, kann irreführend sein. Die korrekte Bezeichnung lautet "Träger- und Maßnahmezulassung nach AZAV".
5.3 Verbot der irreführenden Vereinfachung
Komplexe regulatorische Sachverhalte dürfen werblich nicht in einer Weise vereinfacht werden, die zu einer irreführenden Darstellung führt. Insbesondere ist es verboten, eine allgemeingültige rechtliche "Pflicht" zur Weiterbildung zu suggerieren. Eine zugespitzte Aussage wie "KI-Weiterbildung ist jetzt Pflicht" darf daher nicht ohne die notwendige Einordnung verwendet werden.
Korrekte Einordnung und zulässige Kommunikation: "Der EU AI Act stellt neue Compliance-Anforderungen an Unternehmen, die KI einsetzen. Die Qualifizierung von Mitarbeitern ist dabei ein zentraler Baustein, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Vorgaben der KI-Verordnung und der DSGVO zu erfüllen."
5.4 Tabelle: Die absoluten No-Gos: Do's and Don'ts der Werbeaussagen
Die folgende Tabelle listet beispielhaft und nicht abschließend einige der wichtigsten unzulässigen und erlaubten Formulierungen auf:

Marketing-Aussagen Tabelle

Marketing-Aussagen: Do's und Don'ts

Thema VERBOTENE AUSSAGE (DON'T) ERLAUBTE AUSSAGE (DO)
Kosten der Weiterbildung "Die Weiterbildung ist kostenlos." / "Staatlich finanzierte Kurse." "Die Weiterbildung ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% förderfähig."
Staatliche Förderung "Sie bekommen die Förderung garantiert." / "Sichere Zusage der Agentur für Arbeit." "Wir unterstützen Sie bei der Beantragung der Förderung. Die Entscheidung trifft die Behörde."
Ergebnis für Unternehmen "Wir garantieren Ihnen 30% mehr Umsatz." / "Sparen Sie garantiert 50% Personalkosten." "Lernen Sie Methoden, die auf Umsatzsteigerung und Kostenoptimierung abzielen."
Jobaussichten für Mitarbeiter "Mit diesem Kurs bekommen Sie garantiert einen besseren Job." / "Garantiert 10.000 € mehr Gehalt." "Sie erwerben gefragte Qualifikationen, die Ihre Karriereperspektiven verbessern können."
Aussagen zum Unternehmen "Franklin & Partners ist der beste Anbieter." / "Unsere Kurse sind staatlich geprüft." "Franklin & Partners ist ein renommierter Bildungsträger." / "Unsere Maßnahmen sind AZAV-zertifiziert."
Anwerbung von Partnern "Verdiene 5.000 € im Monat, indem du neue Partner wirbst." "Erhalte eine Provision für jeden erfolgreich vermittelten Kursverkauf."
Testimonials Verwendung eines erfundenen Zitats. Nutzung eines Kundenfotos ohne Erlaubnis. Werbung mit einer Bewertung, für die ein Rabatt gewährt wurde, ohne dies zu kennzeichnen. Verwendung eines echten, freigegebenen Zitats nachweisbarer Einwilligung. Klare Kennzeichnung: "Für diese Bewertung hat der Kunde einen 10€ Gutschein erhalten."
KI-generierte Inhalte Eine KI generiert den Text: "Alle Franklin & Partners Kurse werden von Harvard-Professoren geleitet." Der Partner veröffentlicht dies ungeprüft. Der Partner lässt von einer KI einen Textentwurf erstellen, prüft alle Fakten anhand der offiziellen Unterlagen von Franklin & Partners und korrigiert sie vor der Veröffentlichung.
§ 5.5 Besondere Sorgfaltspflicht bei der Verwendung KI-generierter Inhalte
Dem Partner ist es gestattet, zur Erstellung von Werbematerialien (Texte, Bilder, etc.) Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz (KI) einzusetzen. Der Partner wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er als Anwender der KI für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der generierten Inhalte vollumfänglich haftet. Jede durch eine KI generierte sachbezogene Aussage über die Produkte, Dienstleistungen, Eigenschaften oder Konditionen von Franklin & Partners muss vor der Veröffentlichung vom Partner sorgfältig auf ihre faktische Korrektheit überprüft werden. Die Veröffentlichung von ungeprüften, potenziell falschen oder irreführenden KI-generierten Inhalten stellt einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aus § 1 dieser Richtlinie dar.

Teil C: Kanalspezifische Richtlinien
§ 6 Regelungen für Websites, Blogs und Content-Marketing
Partner, die eigene Websites oder Blogs betreiben, sind verpflichtet, ein hochwertiges und thematisch passendes Umfeld für die Bewerbung von Franklin & Partners zu gewährleisten. Es ist ausnahmslos untersagt, Werbemittel oder Affiliate-Links auf Webseiten oder in Umfeldern zu platzieren, die illegale, extremistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, pornografische, ehrverletzende oder sonstige anstößige oder rufschädigende Inhalte aufweisen.
Besonderes Augenmerk gilt dem Verbot der "getarnten Werbung". Es ist unzulässig, Werbeinhalte als redaktionelle Beiträge, unabhängige Testberichte, neutrale Vergleiche oder journalistische Artikel zu tarnen. Wenn ein Beitrag primär dem Zweck dient, über einen Affiliate-Link Provisionen zu generieren, muss dies gemäß § 2 klar als "Werbung" oder "Anzeige" gekennzeichnet werden. Die Rechtsprechung, insbesondere im Fall eines Affiliate-Partners von Amazon (BGH, Az. I ZR 27/22), hat gezeigt, dass gerade der fälschlicherweise erweckte Eindruck eines redaktionellen Umfelds als irreführend eingestuft wird.

§ 7 Regelungen für Social-Media-Marketing (Instagram, Facebook, LinkedIn, etc.)
Alle in § 2.3 definierten Kennzeichnungspflichten gelten uneingeschränkt für alle Social-Media-Kanäle. Darüber hinaus sind aggressive oder als Spam empfundene Werbepraktiken verboten. Dazu zählen insbesondere:
Das Posten von Affiliate-Links in den Kommentarspalten von fremden Beiträgen, Seiten oder Gruppen, die keinen thematischen Bezug haben.
Das unaufgeforderte Versenden von Affiliate-Links über Direktnachrichten (DMs) an Personen, mit denen keine vorherige Geschäftsbeziehung oder Interaktion besteht (siehe Ausnahme in § 2.5).
Die Verwendung von irreführenden Clickbait-Taktiken (z.B. reißerische Überschriften oder Bilder, die nicht dem Inhalt der Zielseite entsprechen).
Das Posten von Affiliate-Links in thematisch unpassenden Foren, Social-Media- oder Messenger-Gruppen (z.B. WhatsApp, Telegram, Facebook-Gruppen) ohne die ausdrückliche, vorherige Erlaubnis des Administrators und ohne, dass ein klarer Bezug zum Gruppenthema besteht. Die bloße Mitgliedschaft in einer Gruppe stellt keine Einwilligung zum Empfang von Werbung dar.
§ 8 Regelungen für Suchmaschinenmarketing (SEM/SEA)
Das Schalten von bezahlten Anzeigen in Suchmaschinen (z.B. Google Ads, Microsoft Advertising), die auf die Marke Franklin & Partners abzielen (sog. "Brand Bidding"), ist strengstens und ausnahmslos untersagt. Diese Regelung dient dem Schutz der Marke und der Fairness gegenüber allen Partnern.
Das Verbot umfasst insbesondere das Bieten auf folgende Keyword-Typen:
Markennamen: "Franklin & Partners", "Franklin and Partners", "Pioneer People GmbH"
Produktnamen: Namen der spezifischen AZAV-Kurse oder anderer Produkte.
Falschschreibungen und Variationen: Jegliche denkbare Falschreibung oder Abwandlung der oben genannten Begriffe (z.B. "Franklin Partner", "Franklyn & Partners").
Marke-Plus-Kombinationen: Kombinationen aus Marken- oder Produktnamen mit generischen Begriffen (z.B. "Franklin & Partners Erfahrungen", "Franklin & Partners Kurs", "Franklin & Partners Kosten").
Dieses Verbot erstreckt sich ebenfalls auf die Verwendung der geschützten Markennamen im Anzeigentitel, im Anzeigentext sowie in der angezeigten URL (Display URL).
Begründung dieser strikten Regel: Brand Bidding generiert keine neuen Kunden für das Ökosystem. Es fängt lediglich Traffic von Nutzern ab, die bereits aktiv nach Franklin & Partners suchen. Dies führt dazu, dass das Unternehmen eine Provision für einen Kunden zahlen müsste, den es ohnehin organisch oder durch eigene Marketinganstrengungen gewonnen hätte. Dies untergräbt die Profitabilität des Programms und ist unfair gegenüber Partnern, die durch eigene Content-Erstellung echten Mehrwert schaffen.
§ 9 Regelungen für E-Mail- und Messenger-Marketing
Der Versand von werblichen Nachrichten per E-Mail oder Messenger (z.B. WhatsApp) im Rahmen von systematischen Marketingkampagnen ist nur unter strengen Auflagen gestattet.
Nachweisbares Double-Opt-In (DOI): Der Partner muss für jeden einzelnen Empfänger einer Marketingkampagne eine nachweisbare, ausdrückliche und für den konkreten Zweck erteilte Einwilligung nach dem Double-Opt-In-Verfahren eingeholt haben. Der Kauf von E-Mail-Listen ist verboten.
Impressumspflicht: Jede werbliche E-Mail muss ein vollständiges, gesetzeskonformes Impressum enthalten.
Abmeldemöglichkeit: Jede E-Mail muss einen leicht auffindbaren und mit einem Klick funktionierenden Abmeldelink enthalten. Der Versand von unaufgeforderten kommerziellen Nachrichten (Spam) stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar und führt zur sofortigen Kündigung des Partnervertrages und zum Einbehalt aller Provisionen.

Teil D: Marken-, Urheber- und Datenschutzrechtliche Vorgaben
§ 10 Verwendung von Marken, Logos und Werbemitteln
Die Partner sind verpflichtet, die Marke Franklin & Partners konsistent und professionell zu repräsentieren.
Ausschließlich freigegebene Werbemittel: Es dürfen nur die offiziellen Werbemittel (Logos, Banner, Textvorlagen, Videos etc.) verwendet werden, die von Franklin & Partners im Partner-Dashboard der Plattform Everflow zur Verfügung gestellt werden.
Verbot der Veränderung: Jegliche Veränderung, Bearbeitung, Verzerrung, farbliche Anpassung oder sonstige Modifikation der bereitgestellten Werbemittel ist ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Genehmigung durch Franklin & Partners strengstens untersagt.
Verbot der Verwendung in Domains und Profilnamen: Die Verwendung der geschützten Markennamen "Franklin & Partners", "Pioneer People GmbH" oder von Produktnamen sowie deren Variationen oder phonetisch ähnlichen Begriffen in Domains, Subdomains, Social-Media-Profilnamen, Seitennamen oder Handles ist ausnahmslos verboten. Dies dient der Vermeidung von Verwechslungsgefahr und der Verletzung von Markenrechten.
Beispiel Verboten: franklin-partner-kurse.de, instagram.com/franklin_partners_affiliate
Beispiel Erlaubt: dein-bildungsweg.de/franklin-partners, instagram.com/max_mustermann_coaching
§ 11 Datenschutzrechtliche Pflichten (DSGVO & TDDDG)
Jeder Partner ist als Betreiber seiner eigenen Website oder seines Marketingkanals selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Nichteinhaltung stellt ein erhebliches rechtliches Risiko für den Partner und für Franklin & Partners dar.
11.1 Verpflichtung zum Einsatz eines rechtskonformen Cookie-Consent-Tools nach § 25 TDDDG
Gemäß § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) ist das Setzen von Affiliate-Tracking-Cookies oder der Einsatz vergleichbarer Technologien, die auf das Endgerät des Nutzers zugreifen, ohne dessen vorherige, aktive, informierte und freiwillige Einwilligung rechtswidrig und kann mit Bußgeldern von bis zu 300.000 € geahndet werden. Jeder Partner ist als Betreiber seiner Website oder seines Marketingkanals allein und vollumfänglich für die Einholung dieser Einwilligung über ein gesetzeskonformes Consent-Management-Tool (CMP) verantwortlich. Diese Pflicht ist fundamental und nicht verhandelbar. Ein Verstoß führt zur sofortigen Anwendung der in Teil F genannten Sanktionen.

Das CMP muss folgende Anforderungen erfüllen:
Keine vorausgefüllten Checkboxen: Die Einwilligung muss durch eine aktive Handlung des Nutzers erfolgen (Opt-in).
Gleichwertige "Akzeptieren"- und "Ablehnen"-Optionen: Es muss genauso einfach sein, die Einwilligung zu verweigern, wie sie zu erteilen.
Granulare Auswahl: Nutzer müssen die Möglichkeit haben, einzelnen Diensten oder Kategorien von Cookies zuzustimmen oder diese abzulehnen.
Widerrufbarkeit: Die Einwilligung muss jederzeit einfach widerrufbar sein.
11.2 Verpflichtung zur eigenen Datenschutzerklärung
Jeder Partner muss auf seiner Website eine eigene, vollständige und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung vorhalten. Diese Erklärung muss die Nutzer transparent über alle Datenverarbeitungsvorgänge aufklären, einschließlich des Einsatzes von Affiliate-Marketing-Technologien, der Art der dabei erfassten Daten und des Zwecks der Verarbeitung.
11.3 Hinweis auf Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO)
Durch die gemeinsame Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenerhebung im Rahmen des Trackings besteht eine Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO zwischen Franklin & Partners und jedem einzelnen Affiliate. Mit der Registrierung für das Partnerprogramm akzeptiert der Partner eine separate "Vereinbarung über die Gemeinsame Verantwortlichkeit", die die jeweiligen Pflichten beider Parteien regelt. Diese Richtlinie erinnert an die Existenz und Verbindlichkeit dieser Vereinbarung. Der Partner ist verpflichtet, die ihm aus dieser Vereinbarung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
§ 11.4 Praktische Pflichten aus der Vereinbarung zur Gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO)
Die mit der Registrierung akzeptierte „Vereinbarung über die Gemeinsame Verantwortlichkeit“ begründet für den Partner als gemeinsam Verantwortlichen konkrete, operative Handlungspflichten. Der Partner verpflichtet sich, die ihm aus dieser Vereinbarung erwachsenden Pflichten jederzeit zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
Transparenz in der eigenen Datenschutzerklärung: Der Partner ist verpflichtet, in seiner eigenen, auf seinem Werbekanal vorgehaltenen Datenschutzerklärung die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Franklin & Partners für den Zweck des Affiliate-Trackings transparent darzustellen. Er muss dabei die wesentlichen Inhalte der Aufgabenverteilung gemäß der Vereinbarung erläutern. Franklin & Partners stellt hierfür Textbausteine zur Verfügung.
Funktion als primäre Anlaufstelle: Für alle Datenverarbeitungsvorgänge, die auf den Werbekanälen des Partners initiiert werden, fungiert der Partner als primäre Anlaufstelle für betroffene Personen (Nutzer). Er ist verpflichtet, Anfragen zur Ausübung von Betroffenenrechten (z.B. Auskunft, Berichtigung, Löschung gemäß Art. 15-22 DSGVO), die ihn erreichen, entgegenzunehmen.
Unverzügliche Informationspflicht: Der Partner ist verpflichtet, Franklin & Partners über jede bei ihm eingegangene Betroffenenanfrage, die den Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit betrifft, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, per E-Mail an die von Franklin & Partners benannte Datenschutz-Kontaktadresse zu informieren. Er hat dabei alle für eine koordinierte Bearbeitung notwendigen Informationen zu übermitteln.
Die systematische Missachtung dieser Pflichten stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar und kann zu den in Teil F genannten Sanktionen führen.

Teil E: Besondere Regelungen für das zweistufige Partner-Modell
§ 12 Regelungen für die Anwerbung von Sub-Affiliates
Das zweistufige Partnermodell bietet die Möglichkeit, am Erfolg von geworbenen Partnern (Sub-Affiliates) zu partizipieren. Diese Struktur birgt jedoch das Risiko, mit illegalen Schneeball- oder Pyramidensystemen verwechselt zu werden. Daher gelten für die Anwerbung neuer Partner besonders strenge Regeln, um die rechtliche Konformität und die Seriosität des Programms zu gewährleisten.
12.1 Grundsatz der Produktumsatz-basierten Vergütung
Zur unmissverständlichen Abgrenzung von illegalen progressiven Werbesystemen (sog. Schneeball- oder Pyramidensysteme) gemäß § 16 Abs. 2 UWG wird Folgendes als oberstes und unverletzliches Prinzip dieser Partnerschaft festgelegt: Eine Vergütung erfolgt ausschließlich und ohne Ausnahme für den nachweisbaren Verkauf von digitalen Bildungsangeboten an Endkunden. Es wird zu keinem Zeitpunkt eine Vergütung, Prämie, Gebühr oder ein sonstiger Vorteil für die bloße Anwerbung eines neuen Partners (Sub-Affiliates) gewährt. Der alleinige Zweck der zweiten Partnerebene ist die Beteiligung an den Produktumsätzen, die durch den Sub-Affiliate generiert werden, nicht an dessen Beitritt zum System.
12.2 Verbot von Einkommensversprechen und irreführenden Darstellungen
Bei der Anwerbung neuer Partner ist es strengstens verboten:
Spezifische, garantierte oder unrealistisch hohe Einkommensversprechen zu machen (z.B. "Verdiene 5.000 € im Monat ohne Aufwand", "Passives Einkommen garantiert").
den Eindruck zu erwecken, ein finanzieller Erfolg könne 'allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer' in das System erzielt werden.
Druck aufzubauen oder von potenziellen Partnern Vorab-Investitionen, den Kauf von Schulungspaketen oder die Zahlung von Gebühren zu verlangen, um am Programm teilnehmen zu können. Die Teilnahme am Partnerprogramm von Franklin & Partners ist kostenlos.
12.3 Verpflichtung zur Weitergabe der Regeln und Mitverantwortung des Master-Affiliates
Der Master-Affiliate ist verpflichtet, jeden von ihm geworbenen Sub-Affiliate nachweislich auf die Existenz und die zwingende Geltung dieser Werberichtlinie sowie der AGB hinzuweisen. Er trägt eine aktive Mitverantwortung für die Compliance der von ihm geworbenen Partner. Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße eines Sub-Affiliates gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die Kernverbote in den §§ 3, 4 oder 12, führen nach einer schriftlichen Abmahnung gegenüber dem Master-Affiliate und einer angemessenen Frist zur Abhilfe zu direkten Konsequenzen für den Master-Affiliate. Franklin & Partners ist in einem solchen Fall berechtigt, die aus der betreffenden Downline des vertragsbrüchigen Sub-Affiliates resultierenden Second-Tier-Provisionen für den Master-Affiliate dauerhaft zu stornieren und einzubehalten. Diese Regelung schafft einen direkten Anreiz für den Master-Affiliate, ausschließlich seriöse und professionelle Unternehmer für das Programm anzuwerben und aktiv auf die Einhaltung der Qualitätsstandards hinzuwirken.

Teil F: Überwachung, Sanktionen und Haftung
§ 13 Monitoring, Vertragsstrafen und Kündigung
13.1 Recht zur Überprüfung
Franklin & Partners behält sich das Recht vor, die Werbemaßnahmen der Partner jederzeit und ohne Vorankündigung zu überprüfen und zu überwachen. Dies kann durch manuelle Kontrollen, den Einsatz von Software-Tools sowie durch Testkäufe oder -anfragen geschehen. Partner sind verpflichtet, auf Anfrage von Franklin & Partners Auskunft über ihre Werbemethoden zu erteilen und Zugang zu relevanten Daten zu gewähren.
13.2 Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen diese Richtlinie werden konsequent geahndet. Die Wahl der Maßnahme liegt im billigen Ermessen von Franklin & Partners und richtet sich nach der Art, Schwere, Dauer, dem Verschulden und den Auswirkungen des Verstoßes.

1. Verwarnung: Bei leichten Verstößen (z.B. erstmaliger, unbeabsichtigter Kennzeichnungsfehler) erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit einer angemessenen Frist (i.d.R. 72 Stunden) zur Behebung des Mangels.

2. Provisionsstornierung und temporäre Sperrung: Bei wiederholten leichten Verstößen oder bei mittelschweren Verstößen (z.B. fahrlässige Falschaussage, fehlendes Cookie-Consent-Tool) ist Franklin & Partners berechtigt, alle Provisionen, die nachweislich im Zusammenhang mit dem Verstoß generiert wurden, zu stornieren und/oder den Partner-Account temporär zu sperren.

3. Vertragsstrafe: Bei schwerwiegenden oder wiederholten mittelschweren Verstößen behält sich Franklin & Partners vor, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von Franklin & Partners im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Bedeutung und Schwere des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Gefahr für die Reputation von Franklin & Partners) nach billigem Ermessen bestimmt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

4. Außerordentliche Kündigung: Bei besonders schwerwiegenden Verstößen (z.B. vorsätzliche Täuschung, Garantie einer Förderzusage, Spam-Versand, Werbung in illegalen Umfeldern, Verstoß gegen § 12) ist Franklin & Partners zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung des Partnervertrages berechtigt. In diesem Fall verfallen sämtliche offenen und zukünftigen Provisionsansprüche. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe sowie weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
13.3 Haftung und Freistellung
Der Partner handelt als eigenständiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und ist für die Rechtmäßigkeit seiner Werbemaßnahmen allein verantwortlich. Die Beziehung zwischen Franklin & Partners und dem Partner stellt kein Beauftragtenverhältnis dar, das eine automatische Haftung von Franklin & Partners für Handlungen des Partners nach § 8 Abs. 2 UWG begründet.

Der Partner stellt die Pioneer People GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Wettbewerbern, Verbraucherschutzverbänden, Behörden und betroffenen Personen) sowie von damit verbundenen Kosten (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, Gerichtsgebühren und verhängter Bußgelder) vollumfänglich frei, die aus einem Verstoß des Partners gegen diese Werberichtlinie, gegen geltendes Recht (insb. UWG, DSGVO, TDDDG, Markenrecht, Urheberrecht) oder sonstige vertragliche Pflichten resultieren. Diese Freistellungsverpflichtung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme am Partnerprogramm und dient der klaren Risikozuordnung entsprechend der unternehmerischen Verantwortung des Partners.

Wir befähigen Unternehmen, durch Automatisierung und Innovation effizienter, wettbewerbsfähiger und nachhaltiger zu werden.
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Johannes Burzin
Geschäftsführer