§ 5.5 Besondere Sorgfaltspflicht bei der Verwendung KI-generierter Inhalte
Dem Partner ist es gestattet, zur Erstellung von Werbematerialien (Texte, Bilder, etc.) Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz (KI) einzusetzen. Der Partner wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er als Anwender der KI für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der generierten Inhalte vollumfänglich haftet. Jede durch eine KI generierte sachbezogene Aussage über die Produkte, Dienstleistungen, Eigenschaften oder Konditionen von Franklin & Partners muss vor der Veröffentlichung vom Partner sorgfältig auf ihre faktische Korrektheit überprüft werden. Die Veröffentlichung von ungeprüften, potenziell falschen oder irreführenden KI-generierten Inhalten stellt einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aus § 1 dieser Richtlinie dar.
Teil C: Kanalspezifische Richtlinien
§ 6 Regelungen für Websites, Blogs und Content-Marketing
Partner, die eigene Websites oder Blogs betreiben, sind verpflichtet, ein hochwertiges und thematisch passendes Umfeld für die Bewerbung von Franklin & Partners zu gewährleisten. Es ist ausnahmslos untersagt, Werbemittel oder Affiliate-Links auf Webseiten oder in Umfeldern zu platzieren, die illegale, extremistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, pornografische, ehrverletzende oder sonstige anstößige oder rufschädigende Inhalte aufweisen.
Besonderes Augenmerk gilt dem Verbot der "getarnten Werbung". Es ist unzulässig, Werbeinhalte als redaktionelle Beiträge, unabhängige Testberichte, neutrale Vergleiche oder journalistische Artikel zu tarnen. Wenn ein Beitrag primär dem Zweck dient, über einen Affiliate-Link Provisionen zu generieren, muss dies gemäß § 2 klar als "Werbung" oder "Anzeige" gekennzeichnet werden. Die Rechtsprechung, insbesondere im Fall eines Affiliate-Partners von Amazon (BGH, Az. I ZR 27/22), hat gezeigt, dass gerade der fälschlicherweise erweckte Eindruck eines redaktionellen Umfelds als irreführend eingestuft wird.
§ 7 Regelungen für Social-Media-Marketing (Instagram, Facebook, LinkedIn, etc.)
Alle in § 2.3 definierten Kennzeichnungspflichten gelten uneingeschränkt für alle Social-Media-Kanäle. Darüber hinaus sind aggressive oder als Spam empfundene Werbepraktiken verboten. Dazu zählen insbesondere:
Das Posten von Affiliate-Links in den Kommentarspalten von fremden Beiträgen, Seiten oder Gruppen, die keinen thematischen Bezug haben.
Das unaufgeforderte Versenden von Affiliate-Links über Direktnachrichten (DMs) an Personen, mit denen keine vorherige Geschäftsbeziehung oder Interaktion besteht (siehe Ausnahme in § 2.5).
Die Verwendung von irreführenden Clickbait-Taktiken (z.B. reißerische Überschriften oder Bilder, die nicht dem Inhalt der Zielseite entsprechen).
Das Posten von Affiliate-Links in thematisch unpassenden Foren, Social-Media- oder Messenger-Gruppen (z.B. WhatsApp, Telegram, Facebook-Gruppen) ohne die ausdrückliche, vorherige Erlaubnis des Administrators und ohne, dass ein klarer Bezug zum Gruppenthema besteht. Die bloße Mitgliedschaft in einer Gruppe stellt keine Einwilligung zum Empfang von Werbung dar.
§ 8 Regelungen für Suchmaschinenmarketing (SEM/SEA)
Das Schalten von bezahlten Anzeigen in Suchmaschinen (z.B. Google Ads, Microsoft Advertising), die auf die Marke Franklin & Partners abzielen (sog. "Brand Bidding"), ist strengstens und ausnahmslos untersagt. Diese Regelung dient dem Schutz der Marke und der Fairness gegenüber allen Partnern.
Das Verbot umfasst insbesondere das Bieten auf folgende Keyword-Typen:
Markennamen: "Franklin & Partners", "Franklin and Partners", "Pioneer People GmbH"
Produktnamen: Namen der spezifischen AZAV-Kurse oder anderer Produkte.
Falschschreibungen und Variationen: Jegliche denkbare Falschreibung oder Abwandlung der oben genannten Begriffe (z.B. "Franklin Partner", "Franklyn & Partners").
Marke-Plus-Kombinationen: Kombinationen aus Marken- oder Produktnamen mit generischen Begriffen (z.B. "Franklin & Partners Erfahrungen", "Franklin & Partners Kurs", "Franklin & Partners Kosten").
Dieses Verbot erstreckt sich ebenfalls auf die Verwendung der geschützten Markennamen im Anzeigentitel, im Anzeigentext sowie in der angezeigten URL (Display URL).
Begründung dieser strikten Regel: Brand Bidding generiert keine neuen Kunden für das Ökosystem. Es fängt lediglich Traffic von Nutzern ab, die bereits aktiv nach Franklin & Partners suchen. Dies führt dazu, dass das Unternehmen eine Provision für einen Kunden zahlen müsste, den es ohnehin organisch oder durch eigene Marketinganstrengungen gewonnen hätte. Dies untergräbt die Profitabilität des Programms und ist unfair gegenüber Partnern, die durch eigene Content-Erstellung echten Mehrwert schaffen.
§ 9 Regelungen für E-Mail- und Messenger-Marketing
Der Versand von werblichen Nachrichten per E-Mail oder Messenger (z.B. WhatsApp) im Rahmen von systematischen Marketingkampagnen ist nur unter strengen Auflagen gestattet.
Nachweisbares Double-Opt-In (DOI): Der Partner muss für jeden einzelnen Empfänger einer Marketingkampagne eine nachweisbare, ausdrückliche und für den konkreten Zweck erteilte Einwilligung nach dem Double-Opt-In-Verfahren eingeholt haben. Der Kauf von E-Mail-Listen ist verboten.
Impressumspflicht: Jede werbliche E-Mail muss ein vollständiges, gesetzeskonformes Impressum enthalten.
Abmeldemöglichkeit: Jede E-Mail muss einen leicht auffindbaren und mit einem Klick funktionierenden Abmeldelink enthalten. Der Versand von unaufgeforderten kommerziellen Nachrichten (Spam) stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar und führt zur sofortigen Kündigung des Partnervertrages und zum Einbehalt aller Provisionen.
Teil D: Marken-, Urheber- und Datenschutzrechtliche Vorgaben
§ 10 Verwendung von Marken, Logos und Werbemitteln
Die Partner sind verpflichtet, die Marke Franklin & Partners konsistent und professionell zu repräsentieren.
Ausschließlich freigegebene Werbemittel: Es dürfen nur die offiziellen Werbemittel (Logos, Banner, Textvorlagen, Videos etc.) verwendet werden, die von Franklin & Partners im Partner-Dashboard der Plattform Everflow zur Verfügung gestellt werden.
Verbot der Veränderung: Jegliche Veränderung, Bearbeitung, Verzerrung, farbliche Anpassung oder sonstige Modifikation der bereitgestellten Werbemittel ist ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Genehmigung durch Franklin & Partners strengstens untersagt.
Verbot der Verwendung in Domains und Profilnamen: Die Verwendung der geschützten Markennamen "Franklin & Partners", "Pioneer People GmbH" oder von Produktnamen sowie deren Variationen oder phonetisch ähnlichen Begriffen in Domains, Subdomains, Social-Media-Profilnamen, Seitennamen oder Handles ist ausnahmslos verboten. Dies dient der Vermeidung von Verwechslungsgefahr und der Verletzung von Markenrechten.
Beispiel Verboten: franklin-partner-kurse.de, instagram.com/franklin_partners_affiliate
Beispiel Erlaubt: dein-bildungsweg.de/franklin-partners, instagram.com/max_mustermann_coaching
§ 11 Datenschutzrechtliche Pflichten (DSGVO & TDDDG)
Jeder Partner ist als Betreiber seiner eigenen Website oder seines Marketingkanals selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Nichteinhaltung stellt ein erhebliches rechtliches Risiko für den Partner und für Franklin & Partners dar.
11.1 Verpflichtung zum Einsatz eines rechtskonformen Cookie-Consent-Tools nach § 25 TDDDG
Gemäß § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) ist das Setzen von Affiliate-Tracking-Cookies oder der Einsatz vergleichbarer Technologien, die auf das Endgerät des Nutzers zugreifen, ohne dessen vorherige, aktive, informierte und freiwillige Einwilligung rechtswidrig und kann mit Bußgeldern von bis zu 300.000 € geahndet werden. Jeder Partner ist als Betreiber seiner Website oder seines Marketingkanals allein und vollumfänglich für die Einholung dieser Einwilligung über ein gesetzeskonformes Consent-Management-Tool (CMP) verantwortlich. Diese Pflicht ist fundamental und nicht verhandelbar. Ein Verstoß führt zur sofortigen Anwendung der in Teil F genannten Sanktionen.
Das CMP muss folgende Anforderungen erfüllen:
Keine vorausgefüllten Checkboxen: Die Einwilligung muss durch eine aktive Handlung des Nutzers erfolgen (Opt-in).
Gleichwertige "Akzeptieren"- und "Ablehnen"-Optionen: Es muss genauso einfach sein, die Einwilligung zu verweigern, wie sie zu erteilen.
Granulare Auswahl: Nutzer müssen die Möglichkeit haben, einzelnen Diensten oder Kategorien von Cookies zuzustimmen oder diese abzulehnen.
Widerrufbarkeit: Die Einwilligung muss jederzeit einfach widerrufbar sein.
11.2 Verpflichtung zur eigenen Datenschutzerklärung
Jeder Partner muss auf seiner Website eine eigene, vollständige und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung vorhalten. Diese Erklärung muss die Nutzer transparent über alle Datenverarbeitungsvorgänge aufklären, einschließlich des Einsatzes von Affiliate-Marketing-Technologien, der Art der dabei erfassten Daten und des Zwecks der Verarbeitung.
11.3 Hinweis auf Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO)
Durch die gemeinsame Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenerhebung im Rahmen des Trackings besteht eine Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO zwischen Franklin & Partners und jedem einzelnen Affiliate. Mit der Registrierung für das Partnerprogramm akzeptiert der Partner eine separate "Vereinbarung über die Gemeinsame Verantwortlichkeit", die die jeweiligen Pflichten beider Parteien regelt. Diese Richtlinie erinnert an die Existenz und Verbindlichkeit dieser Vereinbarung. Der Partner ist verpflichtet, die ihm aus dieser Vereinbarung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
§ 11.4 Praktische Pflichten aus der Vereinbarung zur Gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO)
Die mit der Registrierung akzeptierte „Vereinbarung über die Gemeinsame Verantwortlichkeit“ begründet für den Partner als gemeinsam Verantwortlichen konkrete, operative Handlungspflichten. Der Partner verpflichtet sich, die ihm aus dieser Vereinbarung erwachsenden Pflichten jederzeit zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
Transparenz in der eigenen Datenschutzerklärung: Der Partner ist verpflichtet, in seiner eigenen, auf seinem Werbekanal vorgehaltenen Datenschutzerklärung die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Franklin & Partners für den Zweck des Affiliate-Trackings transparent darzustellen. Er muss dabei die wesentlichen Inhalte der Aufgabenverteilung gemäß der Vereinbarung erläutern. Franklin & Partners stellt hierfür Textbausteine zur Verfügung.
Funktion als primäre Anlaufstelle: Für alle Datenverarbeitungsvorgänge, die auf den Werbekanälen des Partners initiiert werden, fungiert der Partner als primäre Anlaufstelle für betroffene Personen (Nutzer). Er ist verpflichtet, Anfragen zur Ausübung von Betroffenenrechten (z.B. Auskunft, Berichtigung, Löschung gemäß Art. 15-22 DSGVO), die ihn erreichen, entgegenzunehmen.
Unverzügliche Informationspflicht: Der Partner ist verpflichtet, Franklin & Partners über jede bei ihm eingegangene Betroffenenanfrage, die den Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit betrifft, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, per E-Mail an die von Franklin & Partners benannte Datenschutz-Kontaktadresse zu informieren. Er hat dabei alle für eine koordinierte Bearbeitung notwendigen Informationen zu übermitteln.
Die systematische Missachtung dieser Pflichten stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar und kann zu den in Teil F genannten Sanktionen führen.
Teil E: Besondere Regelungen für das zweistufige Partner-Modell
§ 12 Regelungen für die Anwerbung von Sub-Affiliates
Das zweistufige Partnermodell bietet die Möglichkeit, am Erfolg von geworbenen Partnern (Sub-Affiliates) zu partizipieren. Diese Struktur birgt jedoch das Risiko, mit illegalen Schneeball- oder Pyramidensystemen verwechselt zu werden. Daher gelten für die Anwerbung neuer Partner besonders strenge Regeln, um die rechtliche Konformität und die Seriosität des Programms zu gewährleisten.
12.1 Grundsatz der Produktumsatz-basierten Vergütung
Zur unmissverständlichen Abgrenzung von illegalen progressiven Werbesystemen (sog. Schneeball- oder Pyramidensysteme) gemäß § 16 Abs. 2 UWG wird Folgendes als oberstes und unverletzliches Prinzip dieser Partnerschaft festgelegt: Eine Vergütung erfolgt ausschließlich und ohne Ausnahme für den nachweisbaren Verkauf von digitalen Bildungsangeboten an Endkunden. Es wird zu keinem Zeitpunkt eine Vergütung, Prämie, Gebühr oder ein sonstiger Vorteil für die bloße Anwerbung eines neuen Partners (Sub-Affiliates) gewährt. Der alleinige Zweck der zweiten Partnerebene ist die Beteiligung an den Produktumsätzen, die durch den Sub-Affiliate generiert werden, nicht an dessen Beitritt zum System.
12.2 Verbot von Einkommensversprechen und irreführenden Darstellungen
Bei der Anwerbung neuer Partner ist es strengstens verboten:
Spezifische, garantierte oder unrealistisch hohe Einkommensversprechen zu machen (z.B. "Verdiene 5.000 € im Monat ohne Aufwand", "Passives Einkommen garantiert").
den Eindruck zu erwecken, ein finanzieller Erfolg könne 'allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer' in das System erzielt werden.
Druck aufzubauen oder von potenziellen Partnern Vorab-Investitionen, den Kauf von Schulungspaketen oder die Zahlung von Gebühren zu verlangen, um am Programm teilnehmen zu können. Die Teilnahme am Partnerprogramm von Franklin & Partners ist kostenlos.
12.3 Verpflichtung zur Weitergabe der Regeln und Mitverantwortung des Master-Affiliates
Der Master-Affiliate ist verpflichtet, jeden von ihm geworbenen Sub-Affiliate nachweislich auf die Existenz und die zwingende Geltung dieser Werberichtlinie sowie der AGB hinzuweisen. Er trägt eine aktive Mitverantwortung für die Compliance der von ihm geworbenen Partner. Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße eines Sub-Affiliates gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die Kernverbote in den §§ 3, 4 oder 12, führen nach einer schriftlichen Abmahnung gegenüber dem Master-Affiliate und einer angemessenen Frist zur Abhilfe zu direkten Konsequenzen für den Master-Affiliate. Franklin & Partners ist in einem solchen Fall berechtigt, die aus der betreffenden Downline des vertragsbrüchigen Sub-Affiliates resultierenden Second-Tier-Provisionen für den Master-Affiliate dauerhaft zu stornieren und einzubehalten. Diese Regelung schafft einen direkten Anreiz für den Master-Affiliate, ausschließlich seriöse und professionelle Unternehmer für das Programm anzuwerben und aktiv auf die Einhaltung der Qualitätsstandards hinzuwirken.
Teil F: Überwachung, Sanktionen und Haftung
§ 13 Monitoring, Vertragsstrafen und Kündigung
13.1 Recht zur Überprüfung
Franklin & Partners behält sich das Recht vor, die Werbemaßnahmen der Partner jederzeit und ohne Vorankündigung zu überprüfen und zu überwachen. Dies kann durch manuelle Kontrollen, den Einsatz von Software-Tools sowie durch Testkäufe oder -anfragen geschehen. Partner sind verpflichtet, auf Anfrage von Franklin & Partners Auskunft über ihre Werbemethoden zu erteilen und Zugang zu relevanten Daten zu gewähren.
13.2 Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen diese Richtlinie werden konsequent geahndet. Die Wahl der Maßnahme liegt im billigen Ermessen von Franklin & Partners und richtet sich nach der Art, Schwere, Dauer, dem Verschulden und den Auswirkungen des Verstoßes.
1. Verwarnung: Bei leichten Verstößen (z.B. erstmaliger, unbeabsichtigter Kennzeichnungsfehler) erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit einer angemessenen Frist (i.d.R. 72 Stunden) zur Behebung des Mangels.
2. Provisionsstornierung und temporäre Sperrung: Bei wiederholten leichten Verstößen oder bei mittelschweren Verstößen (z.B. fahrlässige Falschaussage, fehlendes Cookie-Consent-Tool) ist Franklin & Partners berechtigt, alle Provisionen, die nachweislich im Zusammenhang mit dem Verstoß generiert wurden, zu stornieren und/oder den Partner-Account temporär zu sperren.
3. Vertragsstrafe: Bei schwerwiegenden oder wiederholten mittelschweren Verstößen behält sich Franklin & Partners vor, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von Franklin & Partners im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Bedeutung und Schwere des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Gefahr für die Reputation von Franklin & Partners) nach billigem Ermessen bestimmt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
4. Außerordentliche Kündigung: Bei besonders schwerwiegenden Verstößen (z.B. vorsätzliche Täuschung, Garantie einer Förderzusage, Spam-Versand, Werbung in illegalen Umfeldern, Verstoß gegen § 12) ist Franklin & Partners zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung des Partnervertrages berechtigt. In diesem Fall verfallen sämtliche offenen und zukünftigen Provisionsansprüche. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe sowie weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
13.3 Haftung und Freistellung
Der Partner handelt als eigenständiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und ist für die Rechtmäßigkeit seiner Werbemaßnahmen allein verantwortlich. Die Beziehung zwischen Franklin & Partners und dem Partner stellt kein Beauftragtenverhältnis dar, das eine automatische Haftung von Franklin & Partners für Handlungen des Partners nach § 8 Abs. 2 UWG begründet.
Der Partner stellt die Pioneer People GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Wettbewerbern, Verbraucherschutzverbänden, Behörden und betroffenen Personen) sowie von damit verbundenen Kosten (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, Gerichtsgebühren und verhängter Bußgelder) vollumfänglich frei, die aus einem Verstoß des Partners gegen diese Werberichtlinie, gegen geltendes Recht (insb. UWG, DSGVO, TDDDG, Markenrecht, Urheberrecht) oder sonstige vertragliche Pflichten resultieren. Diese Freistellungsverpflichtung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme am Partnerprogramm und dient der klaren Risikozuordnung entsprechend der unternehmerischen Verantwortung des Partners.